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Unfallversicherung
 

Die private Unfallversicherung

Unfälle ereignen sich jederzeit und überall. Damit das Unfallopfer zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Krankenhausaufenthalte, Folge­schäden, etc.) nicht auch noch finanzielle Benachteiligungen erfährt, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung. Diese schützt i. d. R. rund um die Uhr, weltweit und kann dem individuellen Be­darf des Versicherungsnehmers angepasst werden.Mehr als 29 Millionen Versicherungsnehmer haben in Deutschland bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen.

Versicherte Gefahren

Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt (§ 1 II AUB 88/Ziffer 1.2 AUB 2000), unabhängig davon, ob sich diese im Berufsleben oder in der Freizeit ereignen, und schütz die versicherte Person rund um die Uhr (24-Stunden-Rundum-Deckung). Besonders gefährliche Tätigkeiten (z.B. Rennfahrten) werden von den Versicherern ebenso wenig versichert, wie besonders gefährliche Berufe (Sprengmeister etc.).

 

Unfallbegriff

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 III AUB 88/Ziffer 1.3 AUB 99/2000). Mit dieser Definition wird der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krank­heiten, die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert sein sollen, abgegrenzt.


Invaliditätsleistungen

Leistungsvoraussetzung ist, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit be­ein­träch­tigt ist und somit der Invaliditätsfall gegeben ist. Voraussetzungen: 
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schrift­lich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Dies ist die Generalklausel in den Standard-AUB.

Gliedertaxe

Der Invaliditätsgrad wird prinzipiell anhand der sog. Gliedertaxe festgelegt. In dieser Gliedertaxe sind die jeweiligen Invaliditätsgrade für Körperteile und Sinnesorgane aufgelistet, bei deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit entsprechend prozentual in Bezug auf die Versicherungssumme geleistet wird. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Bei dem Verlust eines Zeigefingers würde beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent anzunehmen sein. Bei einer Versicherungssumme von 200.000 € würde die Leistung 10 Prozent von 200.000 €, also 20.000 € betragen.